Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

228 
Staats-Vertrag 
zwischen 
Wiaürttemberg und Bayern über die Herstellung einer weiteren Verbindung 
zwischen den beiderseitigen Eisenbahnen. 
Die Königlich Württembergische und die Königlich Bayerische Regierung, in der 
Asicht, eine weitere Verbindung zwischen den beiderseitigen Staatseisenbahnen zu ver- 
einbaren, haben Bevollmächtigte ernannt, welchr vorbehaltlich der Allerhöchsten Ratification 
nachstehenden Vertrag verabredet haben. 
Artikel 1. 
Es soll eine Eisenbahn von Nürnberg über Ansbach nach Crailsheim zum Anschlusse 
an die Königlich Wurttembergische Staatseisenbahn hergestellt werden. 
Artikel 2. 
Die Bahnabtheilung auf Bayerischem Gebiete wird von der Königlich Bayerischen 
Regierung, diejenige auf Württemb ergischem Gebiete von der Königlich Württembergischen 
Kegierung als Staatsbahn ausgeführt werden. Der Bahnbau soll von beiden Seiten 
möglichst beschleunigt, jedenfalls aber innerhalb sechs Jahren vom Tage der Auswechse- 
lung der Ratificationen des gegenwärtigen Staatsvertrages an gerechnet, die Bahn in 
ihrer ganzen Länge in vollkommen betriebsfähigem Zustande hergestellt werden. 
Artikel 3. 
Die durch gegenwärtigen Vertrag festgestellte Bahn wird in beiden Staaten in 
Bezug auf Grunderwerbungen und Kunstbauten sogleich für ein Doppelgeleise vorbe- 
reitet werden, so daß das zweite Geleise, soweit es nicht schon bei Eröffunng des regel- 
mäßigen Bahnbetriebes hergestellt sein sollte, ohne Schwierigkeit gelegt werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.