Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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des Bahnhofes zu Crailsheim soll der Königlich Bayerischen Regierung zustehen, und 
es sollen den Organen derselben diejenigen Befugnisse, welche dießfalls nach Württem- 
bergischen Vorschriften den Betriebsverwaltungen der Königlich Württembergischen Staats- 
eisenbahnen eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden, gleicher Gestalt zukommen. 
Für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke begangenen Bahnpolizeiübertre= 
tungen, sowie sonstiger Vergehen und Verbrechen auf Württembergischem Gebiete sind 
jedoch die Württembergischen Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch 
ihre Organe der Bayerischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der bahn= und be- 
triebspolizeilichen Aufsicht gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen 
oder sonst mit der Bahnanstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der dießfalls be- 
stehenden Vorschriften die nöthige Unterstützung geleistet werde. 
. Artikel 9. 
Die Aufstellung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Bahnstrecke von 
Crailsheim bis zur Landesgrenze und für die Handhabung der speciellen Bahnpolizei= 
aufsicht auf derselben bestimmten, sowie der für den Dienst der Königlich Bayerischen 
Verwaltung auf dem Stationsplatze zu Crailsheim erforderlichen Beamten und Diener 
steht ausschließlich den competenten Bayerischen Behörden zu. 
Dagegen ist die Verpflichtung des zur Handhabung der Württembergischen Bahn- 
polizeivorschriften bestimmten Königlich Bayerischen Personals, zunächst der Bahnwärter 
auf der Bahnstrecke Crailsheim-Grenze durch die zuständigen Württembergischen Behör- 
den vorzunehmen. 
Das gesammte Bayerische Personal ist während seines Aufenthaltes auf Württem- 
bergischem Territorium den Württembergischen Gesetzen und Polizeianordnungen unter- 
worfen. Verhaftungen desselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vor- 
schriften und mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Dienstes vorgenommen werden. 
Ueber das im Königlich Württembergischen Gebiete stationirte Königlich Bayerische 
Amts= und Dienstpersonal übt die zuständige Königlich Bayerische Behörde die Dienst- 
und Disziplinargewalt ausschließend aus. 
Artikel 10. 
Das dienstliche Verhältniß der beiderseitigen auf der Wechselstation zu Crailsheim 
in Thätigkeit tretenden Beamten zu einander ist ein coordinirtes und es soll der Dienstes-
	        
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