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des Amtsvorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamte vorgesetzten Direktiobehörde,
innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgesehen und der Begleit-
schein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten
beruhende Abweichungen handelt.
8. 43.
) Behandlung der Anstände, welche durch das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt veranlaßt sind.
Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes
bei der Begleitschein-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen
anerkennt und auf dem Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum
zu bezeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des
Begleitscheins unbeanstandet erfolgen.
Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem
Ausfertigungsamt nicht gestattet.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände,
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamtes
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes, über die Erledigung des
Begleitscheins zu entscheiden.
S. 44.
d) Verfahren ibei havarirten oder in verdorbeuem oder zerbrochenem Zustand ankommenden
Begleitschein-Gütern.
Wenn auf Begleitschein 1. abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie er-
litten haben, oder zu Grund gegangen, verdorben oder zerbrochen (V. Z. G. S§. 29
und 48), oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleit-
scheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung
getroffen ist.
In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen.
S. 45.
e) Strafverfahren.
Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach §. 42 eine Erledigung des
Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Straf-
verfahren ein.