Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ingleichen durch Aufnahme der am Fuße der dritten Seite anzubringenden An- 
merkung zu Spalte 14: 
„Bei Waaren, welche nicht nach dem Gewicht verzollt werden (vergl. 
„Sp. 8.), ist die Menge, unter entsprechender Bezeichnung der Menge-Ein- 
„heit (Tonnen, Stück u. s. w.), im Revisionsbefund in die für Angabe 
„des Brutto-Gewichts vorgesehene Spalte einzutragen.“ 
im Hinblick einerseits auf die Bestimmung in Absatz 3 des §. 22 des Vereins- 
zollgesetzes (Reg. Blatt 1869 S. 232), andererseits auf das hinausgegebene Mu- 
ster einer Deklaration zum Waaren-Eingang (Reg. Blatt 1869 S. 405 ff.) zu 
vervollständigen; 
die Bestimmung in Abs. 1 und 2 des §. 53 des Begleitschein-Regulativs (Reg. 
Blatt 1870 S. 27) dahin zu erläutern, daß die Erledigungsscheine monatlich 
zweimal, und zwar je über die vom 1. bis 15. und vom 16. bis zum Schluß 
des Monats erledigten Begleitscheine auszustellen sind, und daß in Ueberein- 
stimmung damit die Ueberschrift, beziehungsweise der Mustereintrag des als 
Muster J. dem Begleitschein-Regulativ beigegebenen Formulars, (Reg. Blatt 1870 
S. 56) welche Ueberschrift lautet: 
„Erledigungsschein 
über die von dem Haupt-Steueramt Frankfurt a. O. in der Zeit vom 6. 
bis 20. Januar 1870 erledigten Begleitscheine 2c.,“ 
in: 
„Erledigungsschein 
über die von dem Haupt-Steneramt Frankfurt a O. in der Zeit vom 1. 
bis 15. Jannar 1870 erledigten Begleitscheine 2c." 
abzuändern ist. 
II. Zum Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effek- 
ten-Transports auf den Eisenbahnen, 
daß 
a) die Spaltenfolge des Ladungsverzeichnisses (Muster A. Reg. Blatt 1870 
S. 85 ff.) in Uebereinstimmung mit der Spaltenfolge der in Deutschland 
gebräuchlichen Eisenbahn-Frachtbriefe gebracht und demgemäß
	        
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