Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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D) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Vereingzellgesetzes vom 10. Juli 1869. 
Bei Erlassung der Verfügung vom 24. December 1869, betreffend die Ausführung 
des Vereinszollgesetzes vom 10. Juli 1869, Reg. Blatt S. 408, mußte zu den 8§. 111 
und 121 über die für den Verkehr auf dem Bodensee etwa zuläßigen weitergehenden Er- 
leichterungen in der Zollkontrole Verständigung mit den Nachbar-Regierungen noch vor- 
behalten werden. 
Eine solche Verständigung ist demgemäß jetzt und zwar nicht blos bezüglich des 
Verkehrs mit den sogenannten Passirgütern (Vereinszollgesetz §. 111), sowie bezüglich der 
Bemessung der Entfernung, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne besondere zollamt- 
liche Erlaubniß dem Seeufer sich nähern dürfen (Vereinszollgesetz §. 121), sondern noch 
weiter auch bezüglich der zollamtlichen Behandlung der an den vereinsländischen Landungs- 
plätzen des Bodensees anlegenden Schiffe (zu vergl. insbesondere Vereinszollgesetz §. 60), 
sowie bezüglich der Abfertigung der aus der Schweiz nach dem Vereinsgebiete im Ver- 
edelungsverkehr zum Besticken eingehenden Gewebe (Vereinszollgesetz §. 115) erzielt wor- 
den. Dieß wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die näheren 
Bestimmungen hierüber, welche mit dem 1. Juli 1870 in Wirksamkeit treten sollen, in 
dem Amteblatt des Steuerkollegiums zum Abdruck gelangen werden, und bei den Zoll- 
stellen eingesehen werden können. 
Stuttgart, den 11. Juni 1870. 
Renner. 
b) Verfügung, betreffend die Steuerethibung vom 1. Juli 1870 an. 
Auf den Grund des §. 114 der Verfassungs-Urkunde werden die Steuererhebekassen 
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 23. März 1868 (Reg. Blatt S. 143 ff.) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern und Steuerzuschläge in dem für die Finanz- 
periode 1. Juli 1867—70 festgesetzten Betrage vom 1. Juli d. J. an und, wofern eine
	        
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