Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangs-Amt, sofern 
hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. In 
Zweifelsfällen ist die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen. 
Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe mit 
den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Letzteres hat 
dem Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu 
ertheilen und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der 
Nichterfüllung der von dem Begleitschein-Extrahenten übernommenen Verpflichtungen 
einzuholen. 
S. 46. 
f) Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren bei dem Empfangsamte. 
Wenn auf Begleitschein I. abgefertigte Waaren dem Empfangsamte nicht gestellt 
werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das ge- 
setzliche Strafverfahren einzuleiten. 
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des 
Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen. 
8. 47. 
) Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren. 
Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein 1. angekommenen Ladung nicht aus- 
zumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder un- 
gehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die 
Waaren zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsam genommen 
sind, dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten 
Kenntniß zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung 
über die Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfer- 
tigungsamt zurückzusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von 
dem Extrahenten einzuziehen und dem Empfangsamt eine bezügliche Mittheilung zu 
machen, worauf dieses die Waaren, nach vorheriger Berichtigung der durch die Aufbe- 
wahrung etwa entstandenen Ko#ten, dem E npfänger oder dem zur Empfanguihre be- 
stimmten Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt.
	        
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