Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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und Fortführung der Wählerlisten haben unverweilt für Richtigstellung der letzteren 
Sorge zu tragen, wobei diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres 
Wohnsitzes oder ihres nicht bloß vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn- 
oder Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wählerlisten aufzunehmen sind. 
2. Der in Art. 7 des Wahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberech- 
tigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist von dem Oberamt in dem Bezirksblatte und 
außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise 
zu erlassen. 
3. Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen der gegenwär- 
tigen Verfügung im Regierungsblatte, somit spätestens am 10. Juli vollendet sein, 
sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, somit bis 
16. Juli einschließlich auf dem Rathhause zu allgemeiner Einsicht aufgelegt werden. 
Längstens binnen 3 Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste 
an gerechnet, hat die Commission hierüber Beschluß zu fassen, spätestens am 21. Tage 
nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens, somit spätestens am 21. Juli 
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt den Akten über beanstandete Wahlbe- 
rechtigungen dem Oberamt einzusenden. 
4. Die Wahl ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung 
im Regierungsblatt, also am 30. Juli in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vor- 
zunehmen. Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlus- 
ses der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 27. Juli auf ortsübliche 
Weise zu erfolgen. 
5. Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind Folgende: 
. Cannstatt. 
II. Fellbach und Rommelshausen mit dem Abstimmungsorte Fellbach. 
III. Untertürkheim, Obertürkheim, Wangen, Rothenberg mit dem Abstimmungs- 
orte Untertürkheim. 
Hedelfingen, Uhlbach, Rohracker und Sillenbuch mit dem Abstimmungsort 
Hedelfingen. 
V. Stetten und Schanbach mit dem Abstimmungsorte Stetten. 
VI. Schmiden, Oeffingen, Hofen, Mühlhausen, Münster und Zazenhausen mit 
dem Abstimmungsorte Schmiden. 
IV.
	        
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