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und e.); Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied
der Farbe zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei; auch Glasurmasse (Nr. 10
Anmerkung zu c und e.):
Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinn-
stoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind (aus
Nr. 11 b.);
18. Oeltücher, ganz'grobe Filze (laus Nr. 11 c.);
19. Felle zur Pelzwerk-(Rauchwaaren-) Bereitung (Nr. 12 b.);
20. Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Kork-
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stöpsel; Stuhlrohr, gebeitztes oder gespaltenes (Nr. 13 d.);
Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben, gra-
virt und nicht gravirt (Nr. 15 b. 3 a. und 6.);
See= und Flußschiffe, hölzerne (Nr. 15 d 1);
Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwol-
lenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn
nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung
noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck
(Nr. 17 b.);
Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfa-
briken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole (Nr. 17 Anmerkung zu e.);
Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen (Nr. 18
Anmerkung); desgleichen andere Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht
zum Verkauf eingeht;
Leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Handgespinnst (aus
Nr. 22 b.);
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild (aus Nr. 25 g.);
Schaalen von Pommeranzen, Orangen und dgl.; Lorbeerblätter (aus Nr. 25 Uh.
2 a.);
Cichorien, gebrannte oder gemahlene (Nr. 25 m. 3);
Tapioka (aus Nr. 25 gq. 1);
Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole (aus Nr. 25 s.);
uPalmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl (Nr. 26 a. 3);