Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

12. 
13. 
14. 
15. 
1. 
17. 
18. 
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Ab) grobe Fußdecken 
für den Centuer 15 Sgr. oder 52½ kr. 
cc) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten 
gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder Tara: 
der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, 20 in Kisten, 
soweit sie nicht unter a. begriffen sind, 7 in Ballen. 
für den Centner 8 Rthlr. oder 14 fl. 
Anmerkung zu c.: Gewebe aus Haaren und anderen 
Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz 
aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide ent- 
halten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen 
so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 
In der Nummer 13 c. wird hinter den Worten: „Korbflechterwaaren“ hinzu- 
gefügt: „weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt.“ 
Die Nummer 13 e. erhält nachstehende Fassung: 
6(.) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler= und Böttcher- 
waaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeigt, 
lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit 
unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der 
Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, für 
den Centner 1 Rthl. oder 1 fl. 45 kr. 
In Nummer 13 l. kommen in Wegfall: „Bleistifte, Rothstifte und ähnliche.“ 
In Nummer 17 treten: „übersponnene Kautschuckfäden“ aus d. in c. 
Die Anmerkung zu Nr. 18 erhält folgende Fassung: 
„Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf 
eingehen frei. frei.“ 
In Nr. 19 d. treten aus Ziffer 1 „Drahtgewebe“ zu Ziffer 2, und die Ziffern 
2 und 3 werden in 1 und 2 abgeändert. 
Die Nummern 21 a. und b erhalten nachstehende Fassung:
	        
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