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8. 56.
5. Behandlung der Erledigungsscheine bei dem Ausfertigungsamt.
Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (8. 53) sind sogleich
nach ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit den Anmeldungen und An-
nahme-Erklärungen und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs-
Registers zu prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte
unter den Annahme-Erklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungs-
scheines, in welchem die Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter
Beifügung seiner Unterschrift, einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungs-
scheines in Spalte 8 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers anzumerken.
Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung
im Wege des Schriftwechsels mit dem Empfangsamte oder nöthigenfalls durch Vorlage
bei der dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen.
Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem
Begleitschein-Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (8.54).
§. 56.
6. Verfahren bei dem Ausbleiben der Erledigungsscheine.
Wird die Erledigung eines Begleitscheins I. oder II. innerhalb der vorgeschriebenen
Frist (§. 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Empfangs-
amt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleitschein-
Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, be-
ziehungsweise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extrahent zur Einzahlung des Zollbetrags
anzuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden
Register stattgefunden hat, in Spalte 9 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers zu
vermerken. Gleichzeitig ist dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kennt-
niß zu geben.
Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins
angemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt,
so ist über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei