Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Nro Benennung der Gegenstände. 
c) alles nicht unter a., b. und 1.. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder lin#- 
7 zu Rechnungen, Etiketten, Hrachtbrtesen Devisen 2c. vorgerichtetes Papier; Maler- 
pappe 
d) Golv- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Popier; ; 
ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe 
oder Pappmasse; Formerarbeit aus gSteinpappe,- Asphalt oder ähnlichen Sioffen, sowert 
sie nicht unter b. und e. begriffen ist. 
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Metl soweri 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 
28. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): 
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl. 
) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen welßgemachte und Hüläree, nicht gefür- 
terte Angora= oder Schaaffelle, ungesürterte Decken, Pelz-Futter und Besäge 
29. Schießpulver. 
30. Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gespon- 
nen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide 
b) Seide und Floretseide gefärbt ..... .. .. 
c) Waaren aus Seide oder Floretselde, auch in Verbindung mit Metallfaͤden 
#) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle ern 
anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren 
Anmerk. GSan grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seenabfällen, welche das Ausehen von 
grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden 
31. JSeife und Parfümerien: 
a) Gruͤne, schwarze und andere Schmierseise 
b) Gemeine feste Seife 
c) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, inen, *** r. 
d) Parfümerien aller —i- 
Anmerk. zu c. und d. Wenn dle umhünungen, in welchen vie Waare eingedt, sur sig öher belegt 
find, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. 
32. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Ge- 
  
brauche im Lande eingeführt werden nnv und unter v. Berückschigung der besonderen Stempel- 
und Kontrolvorschriften .. . ..«
	        
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