Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Iweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier= 
späne, mit 1½ Thlr. oder 2 fl. 55 kr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 
½ Thlr. oder 35 kr. vom Zentner. 
Britte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl 
oder nach dem Werthe. 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche 
an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver- 
zollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf 
Privatkreditlager,
	        
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