Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Wir befehlen, daß sich die Mitglieder beider Kammern an diesem Tage zur Er- 
öffnung ihrer Sitzungen dahier versammeln und die unterbrochenen Verhandlungen wie- 
der aufnehmen. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Juli 1870. 
Karl. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Scheurlen. 
1) Königliche Verordnung, 
betrefsend den Aufruf der Kriegereserve, der Landwehr, der exerzirten und nicht exerzirten Ersatzreserde. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Hinblick auf die gegenwärtige Lage verordnen und verfügen Wir nach An- 
hörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt: 
Art. 1. 
Zum Behuf der Aufstellung Unserer Kriegsmacht auf den Kriegsfuß werden ge- 
mäß den Art. 13, 15, 19 und 111 des Kriegsdienstgesetzes vom 12. März 1868 jum 
Dienste aufgerufen: 
1) alle diejenigen seit dem 1. April 1868 in die Kriegsreserve oder Landwehr iber- 
getretenen Mannschaften, welche ihren Abschied noch nicht erhalten haben, 
2) sämmtliche Mannschaften der exerzirten Ersatzreserve, soweit sie noch pflichtig ind, 
3) sämmtliche Altersklassen der nicht exerzirten Ersatzreserve. 
Art. 2. 
Heirathen, welche nach dem Erscheinen gegenwärtigen Aufrufs von den aufgerufnen 
Pflichtigen noch geschlossen werden, begründen die im Art. 77, Abs. 3 erwähnten Besün- 
stigungen nicht mehr. 
Art. 3. 
Die Befugniß zur Auswanderung oder zum Reisen und Wandern in's Ausand
	        
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