Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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ist von demselben Termin an (Art. 2) für sämmtliche Kriegsdienstpflichtige aufgehoben 
(Art. 101, Abs. 2). 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 17. Juli 1870. 
Karl. 
Der Justizminister: 
Mittnacht. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Varnbüler. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Scheurlen. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Chef des Kriegs-Departements: 
Suckow. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
C) Königliche Verordnung, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsbedarf jeder Art mit Einschluß von Pferden und Fourage 
über die Jollvereinegrenze. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Einverständniß mit andern Staaten des Zollvereins verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, wie folgt:
	        
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