Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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b) Unteroffiziere, welche in den normalen jährlichen Ferien einen Erholungsurlaub 
antreten und- aus solchem einrücken. 
JU0) Rekruten bei der Einlieferung zu ihren Truppentheilen. 
d) Kriegsreservisten, Landwehrmänner und Ersatzreservisten bei der Einberufung zu 
Waffenübungen oder zum Dienst, sowie bei ihrer Wiederentlassung. 
Hiebei haben sich die Berechtigten unweigerlich derjenigen Eisenbahnwagen und 
Wagenabtheilungen zu bedienen, welche ihnen von dem Fahrpersonal angewiesen werden. 
8. 2. 
Zur Benützung der Eisenbahnen im Sinne des §. 1 erhalten Unteroffiziere und 
Mannschaften auf Verlangen Transportscheine, und zwar bei dem Einrückeu zum Re- 
giment 2c. von dem Schultheißenamt des jeweiligen Wohnorts, bei der Beurlaubung 
und Entlassung r2c. von dem Kompagnie-Kommando. 
Die Schultheißenämter haben diese Scheine zur Fahrt von der dem Wohnort nächst- 
gelegenen Haltstation bis zu der Garnision oder dem derselben zunächstliegenden Bahn- 
hof auszustellen, auch auf dem Scheine das Amtsssiegel beizufügen. 
Die Abschickung der Rekrutenabtheilungen in die betreffenden Garnisonen wird von 
den Oberämtern nach den Bestimmungen des Kriegsdienstgesetzes und der Vollziehungs- 
instruktion wie bisher auf ärarische Kosten besorgt und zwar bei der Eisenbahnbenützung 
unter Anwendung der gegenwärtigen Vorschrift. 
In ähnlicher Weise werden einzelne Rekruten von den Oberämtern mit den nöthi- 
gen Papieren, und wenn die Eisenbahn benützt werden kann, gleichfalls mit Transport- 
scheinen an ihren Bestimmungsort gesendet. 
Für den Transportschein hat der Empfänger der ausstellenden Behörde zu beschei- 
nigen. Beim Einrücken zum Regiment 2c. hat diese Bescheinigung auch auf dem Ein- 
berufungsschreiben, oder wenn ein solches nicht erlassen worden, auf dem Urlaubspaß zu 
geschehen. 
Die Bezahlung der ermäßigten Fahrtaxe erfolgt sowohl bei dem Einrücken zum 
Regiment 2c., als bei der Entlassung u. s. w. von demselben stets bei der Kompagnie 2c. 
des Betreffenden; wogegen für die Rekrutentransporte die Kriegsministerialkasse die Ver- 
gütung übernimmt. 
Der Transportschein gilt als Fahrbillet, berechtigt aber nur zur ununterbrochenen 
Fahrt. Er ist in gutem Zustand zu erhalten.
	        
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