Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Es ist jedoch an letzterer Abtheilung Gelegenheit gegeben, daß auch nach Beendigung 
der drei Fachkurse noch weiter gehende Fachstu dien gemacht werden können. 
§. 2. 
(Zu s. 5.) 
Die technische Abtheilung (technische Hochschule) gliedert sich künftig in sech s neben 
einander stehenden Fachschulen, nämlich 
1) für die Architektur, 
2) für das Ingenieurwesen, 
3) für den Maschinenbau, 
4) für die chemische Technik, mit den Unterarten: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
p) Pharmacie, 
5) für Mathematik und Naturwissenschaften, und 
6) für allgemein bildende Fächer. 
8. 3. 
(Zu 8. 6.) 
Der auf das Handelsfach sich beziehende Unterricht findet an der polytechnischen 
Schule nicht mehr statt. 
8. 4. 
(Zu 8. 9.) 
Die an der polytechnischen Schule angestellten Repetenten haben vermöge dieser 
ihrer Eigenschaft die Befugniß, in den Fächern, für welche sie als Repetenten verwendet 
sind, Privatvorlesungen an der Schule zu halten. 
Sonstige Gelehrte, welche Privatvorlesungen an der Schule halten wollen, werden, 
wenn sie ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben, durch besondere Verfügung als Pri— 
vatdocenten an derselben zugelassen. 
Der Befähigungsnachweis ist in der Regel durch ein Colloquium und einen Probe- 
vortrag zu liefern; ersteres kann insbesondere dann erlassen werden, wenn genügende 
Dienstprüfungszeugnisse oder wissenschaftliche Leistungen vorliegen. 
Die Ermächtigung zu Haltung von Privatvorlesungen gilt stets als widerruflich, 
und erlöscht von selbst, wenn der Betreffende binnen zwei Jahren keine Vorlesung an- 
gekündigt oder binnen fünf Jahren keinen Unterricht ertheilt hat.
	        
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