Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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8. B6. 
(Zu ss. 12—14. 28.) 
Um 
1. zur Theilnahme an sämmtlichen planmäßigen Unterrichtsfächern eines Jahres- 
kurses oder zu einem eigentlichen Fachstudium (ordentliche Schüler und Studi- 
rende) in die polytechnische Schule aufgenommen zu werden, ist der Besitz der erforder- 
lichen Vorkenntnisse 
1) für die mathematische Abtheilung, und zwar 
a) für die erste Klasse derselben durch Erstehung der seitherigen Aufnahmeprüfung 
nachzuweisen, von welcher jedoch Diejenigen, welche die in Folge der Königl. Ver- 
ordnung vom 12. März 1868 bei den Oberrealschulen des Landes und bei der 
realistischen Abtheilung des Gymnasiums in Stuttgart neu eingeführte Ab- 
gangsprüfung mit Erfolg bestanden haben, unter der Voraussetzung genügender 
Noten in den mathematischen Fächern dispensirt werden können; 
b) für die zweite Klasse der mathematischen Abtheilung sind die nöthigen Vor- 
kenntnisse durch Erstehung einer die hauptsächlichsten Lehrgegenstände der ersten 
Klasse umfassenden Aufnahmeprüfung darzuthun; 
2) für die technische Abtheilung ist jener Nachweis 
a) von Inländern durch Erstehung der mittelst der Ministerialverfügung vom 
20. August 1862 näher geregelten technischen Maturitätsprüfung, welche jedoch 
für den vorliegenden Zweck einer Revision unterworfen werden wird, 
b) von Ausländern durch Vorweisung entsprechender Belege über die von ihnen 
erlangte Vorbildung zu liefern. 
I1I1. Solche, welche nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuch der Schule 
zugelassen zu werden wünschen (außerordentliche Schüler und Studirende), haben, 
unter Angabe ihres Bildungsganges, wenigstens diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, 
ohne welche sie den Unterricht in den betreffenden Fächern nicht mit Nutzen besuchen 
könnten. 
Auf Grund der gelieferten Nachweise wird der Besitz der zur Aufnahme beziehungs- 
weise Zulassung erforderlichen Vorkenntnisse, soweit solcher nicht unmittelbar durch die 
Ergebnisse der Aufnahme= und der technischen Maturitätsprüfung festgestellt ist, für 
Kandidaten zur mathematischen Abtheilung durch den Rektor der letzteren, für Kandidaten 
zur technischen Abtheilung durch das betreffende Fachschul-Collegium constatirt.
	        
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