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8. 6.
(Zu K. 15.)
Die Anmeldung zur Aufnahme beziehungsweise Zulassung geschieht von Kan-
didaten zur mathematischen Abtheilung bei dem Rektor derselben, von Kandidaten zur
technischen Abtheilung bei der Direktion, welche im erforderlichen Falle (vergl. §. 5 a. E.)
das betreffende Fachschul-Collegium zur Aeußerung veranlaßt.
S. 7.
(Zu §. 16.)
Die Aufuahme beziehungsweise Zulassung selbst wird sodann auf Grund der
Prüfungs-Ergebnisse sowie der Aeußerungen des Rektors der mathematischen Abtheilung
und der Fachschul-Collegien von dem Direktor der Anstalt verfügt.
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrerausschuß.
8. 8.
(Zu §. 19. vergl. 8. 8.)
Die in die mathematische Abtheilung aufgenommenen ordentlichen Schüler sind an
den Lehrplan derselben gebunden und bedürfen daher auch, um von der Theilnahme an
dem einen oder dem anderen der für den betreffenden Jahreskurs vorgeschriebenen Unter-
richtsfächer enthoben zu sein, einer ausdrücklichen Dispensation, welche von dem Rektor
der mathematischen Abtheilung nach Rücksprache mit den betheiligten Lehrern ertheilt
werden kann.
Den in die technische Abtheilung ausgenommenen ordentlichen Studirenden dagegen
steht die Wahl der Vorlesungen und Uebungen, welche sie besuchen wollen, im Allge-
meinen frei. Eine Beschränkung hierin findet nur insoweit statt, als dies durch die
Rücksicht auf Erhaltung eines ungestörten Lehrgangs der Schule geboten ist, worüber
das Nähere besonders bestimmt wird. Im Uebrigen sind auch für die verschiedenen Fach-
schulen bestimmte Studienplane aufgestellt, welche jedoch den Studirenden nur zum
Anhalte dienen sollen.
8. 9.
Soweit es die Rücksichten der Schulordnung und die Raumverhältnisse gestatten,
können auch Personen, welche nicht dem Schulverbande angehören, als Hospitanten
(Zuhörer) zum Besuch von Vorlesungen an der polytechnischen Schule zugelassen werden.
(Zuss. 20)
Die Schüler und Studirenden der polytechnischen Schule haben, neben einem