Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

343 
Eintrittsgelde, für die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen 
ein angemessenes Unterrichtsgeld und außerdem für die Theilnahme an den prak- 
tischen Uebungen in den chemischen Laboratorien, im physikalischen Laboratorium und in 
den Werkstätten der Schule für verbrauchte Material #n, zerstörte Utensilien 2c. ein an- 
gemessenes Ersatzgeld in die Schulkasse zu entrichten. 
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdocenten gehalten werden, sind 
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorlesungen zuge- 
lassenen Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgelds, sowie der entrich- 
teten Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt eines Schülers oder 
Studirenden nicht beansprucht werden. 
(Zu §. 26.) 
Den Schülern der mathematischen Abtheilung werden am Ende eines jeden Halb- 
jahrs, den Studirenden der technischen Abtheilung am Ende eines jeden Schuljahrs auf 
Verlangen Zeugnisse über Fleiß, Kenntnisse und Verhalten ausgestellt, in der letzteren 
Beziehung von dem Rektor der mathematischen Abtheilung beziehungsweise von der Di- 
rektion, in den beiden erstgenannten Beziehungen von den betreffenden Lehrern, jedoch, 
soweit es sich hiebei um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der 
einzelne Lehrer nach seinem Ermessen veranstaltet. 
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist somit im Allgemeinen freiwillig; es 
haben jedoch an denselben in jedem Falle diejenigen Schüler und Studirenden Theil 
zu nehmen, welche sich in dem der Prüfung folgenden Jahre um die Verleihung eines 
der durch Vermittlung der Schulbehörden zur Vergebung kommenden Stipendien oder 
um Nachlaß des Unterrichtsgeldes bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden 
Jahre selbst in dem Genusse einer dieser Vergünstigungen stehen. 
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können aus- 
nahmsweise vor dem Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Er- 
gebniß des Besuches von Uebungen oder von solchen Vorlesungen, für welche bereits 
Prüfungen stattgefunden haben. 
. 12. 
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegenheit zu geben, sich nach 
Vollendung ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, 
werden am Schlusse eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.