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Eintrittsgelde, für die Theilnahme an den öffentlichen Vorträgen und Uebungen
ein angemessenes Unterrichtsgeld und außerdem für die Theilnahme an den prak-
tischen Uebungen in den chemischen Laboratorien, im physikalischen Laboratorium und in
den Werkstätten der Schule für verbrauchte Material #n, zerstörte Utensilien 2c. ein an-
gemessenes Ersatzgeld in die Schulkasse zu entrichten.
Für Vorträge und Uebungen, welche von Privatdocenten gehalten werden, sind
letztere zu honoriren, und ebenso haben die zum Besuche einzelner Vorlesungen zuge-
lassenen Hospitanten Honorare zu entrichten, welche den betreffenden Lehrern zufallen.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgelds, sowie der entrich-
teten Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt eines Schülers oder
Studirenden nicht beansprucht werden.
(Zu §. 26.)
Den Schülern der mathematischen Abtheilung werden am Ende eines jeden Halb-
jahrs, den Studirenden der technischen Abtheilung am Ende eines jeden Schuljahrs auf
Verlangen Zeugnisse über Fleiß, Kenntnisse und Verhalten ausgestellt, in der letzteren
Beziehung von dem Rektor der mathematischen Abtheilung beziehungsweise von der Di-
rektion, in den beiden erstgenannten Beziehungen von den betreffenden Lehrern, jedoch,
soweit es sich hiebei um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der
einzelne Lehrer nach seinem Ermessen veranstaltet.
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist somit im Allgemeinen freiwillig; es
haben jedoch an denselben in jedem Falle diejenigen Schüler und Studirenden Theil
zu nehmen, welche sich in dem der Prüfung folgenden Jahre um die Verleihung eines
der durch Vermittlung der Schulbehörden zur Vergebung kommenden Stipendien oder
um Nachlaß des Unterrichtsgeldes bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden
Jahre selbst in dem Genusse einer dieser Vergünstigungen stehen.
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können aus-
nahmsweise vor dem Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Er-
gebniß des Besuches von Uebungen oder von solchen Vorlesungen, für welche bereits
Prüfungen stattgefunden haben.
. 12.
Um den Studirenden der polytechnischen Schule Gelegenheit zu geben, sich nach
Vollendung ihrer Studien über die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen,
werden am Schlusse eines jeden Schuljahrs an den Fachschulen für Architektur, für