Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Ingenieurwesen, für Maschinenbau, für chemische Technik, sowie an der mathematisch- 
naturwissenschaftlichen Fachschule Diplom-Prüfungen gehalten, bei welchen in sämmt- 
lichen für die betreffende specielle Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. 
Das Nähere über diese Prüfungen wird durch ein besonderes Statut festgestellt, 
wie auch die Frage von den etwaigen Beziehungen dieser Prüfungen zu den in den be- 
treffenden Zweigen stattfindenden Staatsdienstprüfungen besonderer Bestimmung nach 
Rücksprache mit den betheiligten Ministerien und Behörden vorbehalten bleibt. 
§. 13. 
Bei seinem ordentlichen Abgang von der polytechnischen Schule erhält jeder Schüler 
und Studirende derselben auf Verlangen ein Abgangszeugniß, in welchem die Dauer 
seines Aufenthalts an der Anstalt, die von ihm während des letzteren besuchten Vorträge 
und Uebungen, sowie eine Prädicirung seines sittlichen Verhaltens angegeben werden. 
8. 14. 
(Zu §. 29.) 
Für entsprechende Leistungen bei der technischen Maturitätsprüfung, sowie bei Lö- 
sung der an den Fachschulen gestellten Preisaufgaben werden, außer den Preisen, auch 
Belobungen zuerkannt. 
8. 15. 
(Zu §s. 33. 34.) 
In der technischen Abtheilung wird jede der sechs Fachschulen (vergl. §. 2) durch 
ein Kollegium vertreten, welches aus den der betreffenden Fachschule angehörenden 
Hauptlehrern, sowie denjenigen Fach= und Hilfslehrern besteht, welchen etwa durch be- 
sondere Verfügung Sitz und Stimme in diesem Kollegium eingeräumt worden ist. 
Ist ein Lehrer nach dem Inhalt oder dem Umfang seiner Lehraufgabe mehr als Einer 
Fachschule zuzutheilen, so ist er in jedem der betreffenden Fachschulkollegien stimmberechtigt. 
§. 16. 
(Zu §. 34. vergl. 88. 24. und 38.) 
Aufgabe der Fachschulkollegien ist: 
1) Die Interessen des Unterrichts der einzelnen Fachschulen zu vertreten und zu 
diesem Behufe die geeigneten Anträge an die Direktion oder den Lehrer-Convem 
zu stellen, sowie auf Verlangen gutächtliche Aeußerung abzugeben, 
2) über den Fleiß und die sittliche Haltung der betreffenden Studirenden Auf- 
sicht zu führen, und, wenn etwa ein Einschreiten mit Disciplinarmitteln als an- 
gezeigt erscheint, entsprechende Anträge an die Direktion zu stellen.
	        
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