Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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welche nach Maßgabe des wirklichen Erfordernisses auf Rechnung des Militäretats zu 
verausgaben ist. 
Dieser Kredit ist durch ein unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmendes 
Staatsanlehen oder nöthigenfalls durch Ausgabe von verzinslichen, innerhalb eines 
Jahres wieder einzulösenden Kassenscheinen in Abschnitten von nicht unter 25 Gulden 
zu realisiren; inzwischen ist der Finanzminister ermächtigt, andere verfügbare Mittel 
der Staatskasse für jenen Zweck vorschußweise zu verwenden. 
Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der 
Finanzen, bezüglich der Geldbeschaffung durch die ständische Schuldenverwaltungs-Behörde 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz-Ministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 26. Juli 1870. 
Karl. 
Der Kriegs-Minister: 
Suckow. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Eglofsstein. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme eines freiwilligen Staatsanlehens. 
Die zu Bestreitung des Kriegsbedarfs nöthigen Geldmittel sollen nach dem Gesetz 
vom 26 d. M. zunächst durch Staatsanlehen aufgebracht werden.
	        
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