Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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mung des Finanzministeriums beschlossen, vorerst eine Summe von 3,000,000 fl. in 
Kassenscheinen unter folgenden Bestimmungen auszugeben: 
1. Die Kassenscheine werden je auf 25 fl. ausgestellt; sie sind vom 15. August 
1870 an mit 4%0 Prozent verzinslich, so daß der Zins für je 25 fl. monatlich 6 Kreu- 
zer und in 1 Jahr 1 fl. 12 kr. beträgt; sie werden vom 15. August 1871 an unter 
Zuschlag des Jahreszinses, also mit 26 fl. 12 kr. in Silbergeld von der Staatsschul- 
denzahlungskasse in Stuttgart und den etwa außerdem damit zu beauftragenden Kassen 
wieder eingelöst. Vom 15. August 1871 an findet kein weiterer Zinsenzuwachs statt. 
Nähere Bestimmungen bezüglich der Einlösung bleiben vorbehalten. 
2. Die Kassenscheine können bis zum 15. August 1871 bei allen Zahlungen an 
Kassen des Staates als Zahlungsmittel gebraucht werden. 
3. Auf der Rückseite der Kassenscheine ist angegeben, welchen Werth sie unter 
Zurechnung des Zinses vom 15. August 1870 an während ihrer Umlaufszeit von einem 
halben Monat zum andern haben, zu welchem sie auch jeweils von den Staatskassen 
als Zahlung angenommen werden. Da der Zins halbmonatlich 3 Kreuzer ausmacht, 
so beträgt z. B. der Werth, zu dem die Staatskassen einen Schein zwischen dem 1. und 
14. September 1870 an Zahlungsstatt annehmen, 25 fl. 3 kr., zwischen dem 15. und 
30. September 25 fl. 6 kr. u. s. w. Ebenso werden die Kassen des Staats bei der 
Verwendung, der Scheine zu Zahlungen dieselben in dem jeweiligen, auf der Rückseite 
ersichtlichen Werthe ausgeben. 
4. Die Kassenscheine bilden einen Theil der Württembergischen Staatsschuld und 
stehen nach §. 119 der Verfassungsurkunde unter der Gewährleistung der Stände. 
5. Ihr jeweiliger Inhaber wird als der rechtmäßige Eigenthümer angesehen. Ein- 
schreibung der Kassenscheine auf Namen und Ersatzleistung im Falle des Verlustes findet 
ebenso wenig als Amortisirung statt. Die Einlösung geschieht gegen einfache Uebergabe 
der Kassenscheine. 
Stuttgart, den 22. August 1870. 
Von Oberaufsichtswegen das Finanzministerium: Für den ständischen Ausschuß der Präsident 
Renner. der Kammer der Standesherren: 
Graf von Rechberg. 
Der Vicepräsident der Kammer der Abgeordneten: 
Probst.
	        
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