Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements des Innern, des Kirchen= und Schul- 
wesens und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und 
der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Zählung des Standes und Ganges der Bevölkerung in 
diesem Jahre. 
Nach der Verfügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, betreffend die 
periodische Aufnahme des Standes und Ganges der Bevölkerung vom 12. Oktober 1846 
(Reg. Blatt S. 468) soll in Verbindung mit der Volkszählung für den Zollverein, je- 
doch nur von 12 zu 12 Jahren, eine Erhebung des Standes der (staatsangehörigen) 
Bevölkerung stattfinden. Diese Bevölkerungsaufnahme würde im Dezember des laufen- 
den Jahres wieder vorzunehmen sein. Nachdem jedoch laut der Bekanntmachung der 
genannten beiden Ministerien vom heutigen Tage die dießjährige Volkszählung für Zoll- 
vereinszwecke auf das nächste Jahr vertagt worden ist, wird unter dem Vorbehalt weite- 
rer Verfügung bestimmt, daß in dem laufenden Jahre auch eine Erhebung des Standes 
der Bevölkerung nach Maßgabe der §§. 1—14 der obenerwähnten Verfügung nicht vor- 
zunehmen ist, vielmehr nur die in §. 15 der Verfügung bezeichneten Listen über den 
Gang der Bevölkerung auf die vorgeschriebenen Termine zu übergeben und vorzule- 
gen sind. 
Stuttgart, den 29. September 1870. 
Scheurlen. Geßler. Renner.
	        
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