Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend den Abonnementspreis des Regierungsblattes auf das Kalenderjahr 1871. 
Da der Abonnementspreis des Regierungsblattes auf das Jahr 1871 wieder auf 
1 fl. 30 kr. für das Exemplar (ohne die Sammlung der Straferkenntnisse) festgesetzt 
worden ist, so wird solches hiemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 26. November 1870. 
Für den Justiz-Minister: 
Cronmiller. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Kalenderjähr 1871. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-Versicherungs-Hauptkasse 
und den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1853, Art. 39, auf den Antrag des Verwal- 
tungsraths der Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt die Umlage für das nächste Kalen- 
derjahr in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die 
Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den höheren und niederen 
Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853 §. 12 c.) der Beitrag von Ein- 
hundert Gulden Brandversicherungs-Anschlag 
fünf Kreuzer 
zu betragen hat, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1 August 1871 an 
die Brand-Versicherungskasse einzuliefern ist.
	        
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