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Eingange immer und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren
Ausgang amtlich zu erweisen ist.
Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, auch auf anderen
Strecken amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse
nothwendig oder zweckmäßig erscheint.
Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Beglei-
tung eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und
den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen
mittlerer Klasse unentgeldlich eingeräumt werden (V. Z. G. §. 60 Absatz 5).
§. 12.
9) Befugnisse der oberen Zollbeamten.
Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Ver-
kehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen
besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch
eine von der Direktivobehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum
Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stations-
plätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete
und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesen-
den Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die
von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Anskunft zu
ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe,
Frachtkarten und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.
Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen
Tageszeit (V. Z. G. §. 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Ge-
bäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu
Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten
und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.
Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche
von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.
Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß
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