Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Als Passagier-Effekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur die- 
jenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagen- 
zuge befinden. Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisen- 
den getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des Letzteren zu erwarten steht, auf den 
Antrag der Eisenbahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zoll- 
amtlichem Verschluß aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser 
Frist als Reisegepäck behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden 
nachfolgen, auf diesfallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reise-Effekten ab- 
gefertigt werden. 
§. 20. 
2) der zollfreien Gegenstände. 
Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach 
dem Ermessen des Abfertigungsamtes die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt 
werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen 
oder Frachtbriefe (I. 17 Abs. 2) von dem Grenzeingangsamte sofort in dem Zuge der 
speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, der- 
gestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie 
eingegangen sind. 
§. 21. 
3) der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen te. 
Begleitzettel und Begleitzettel-Ausfertigungs-Register. 
Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen rc. wird, nachdem die- 
selben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach §. 9 zulässigen anderen Vor- 
kehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Be- 
gleitzettel (§. 22) ertheilt. 
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Be- 
stimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und 
der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu 
welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen beziehungsweise die 
zollamtliche Abfertigung auf demselben Seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und 
das Ladungsverzeichniß Seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisen- 
bahnverwaltung unterzeichnet. Mit dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmäch-
	        
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