Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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tigte der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse ge— 
nannten Wagen u. s. w. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande 
und mit unverletztem Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamte zu gestellen, widrigen- 
falls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem 
Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. §. 64 Abs. 2). 
Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen 
Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern 
amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nach- 
dem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den Nummern der Begleitzettel und der 
Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder 
sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungs- 
stellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungs- 
amte zurück. 
Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, 
unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Be- 
vollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung 
des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören (V. Z. G. 
8. 64 Abs. 3). 
8. 22. 
Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster B auszufertigen. Die amt- 
liche Vollziehunug derselben erfolgt durch die betreffenden ersten Revisionsbeamten unter 
Beidrückung des Amtsstempels. 
Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Aus- 
fertigungsregister nach dem anliegenden Muster C. 
In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern 
unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüg- 
lich des Erledigungsamtes oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Aus- 
fertigungsamtes gelangen, mit rother Dinte vermerkt. 
Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu 
bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden. 
Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der 
Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in
	        
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