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Exemplar, für die Ausfertigungen nach 8. 7 b und c jedoch in zwei gleichlautenden
Exemplaren einzureichen.
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu pagi-
niren und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu
durchziehen oder aneinander anzustempeln.
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschein-Extrahenten
einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer
Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten in Vorrath entnommen werden
können.
Auch kann den Eisenbahn-Verwaltungen, Dampfschifffahrts-Agenturen, Spediteuren,
Großhändlern rc. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, diese Formulare
nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen.
S. 9.
4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I.
Der Begleitschein I. muß folgende Angaben enthalten:
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten und
der Waaren-Empfänger;
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge
und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisions=
befundes;
JP) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maß-
regeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren;
d) Namen des Ausfertigungs= und Empfangs-Amtes, Tag der Ausstellung des
Begleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs-
Register eingetragen ist;
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der
Waaren und Zeitdauer der Lagerung in Niederlagen.
Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamtes
kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden.
S. 10. -
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