Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Exemplar, für die Ausfertigungen nach 8. 7 b und c jedoch in zwei gleichlautenden 
Exemplaren einzureichen. 
Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Bogen, so sind dieselben zu pagi- 
niren und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu 
durchziehen oder aneinander anzustempeln. 
Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschein-Extrahenten 
einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer 
Menge gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten in Vorrath entnommen werden 
können. 
Auch kann den Eisenbahn-Verwaltungen, Dampfschifffahrts-Agenturen, Spediteuren, 
Großhändlern rc. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, diese Formulare 
nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen. 
S. 9. 
4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I. 
Der Begleitschein I. muß folgende Angaben enthalten: 
a) Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten und 
der Waaren-Empfänger; 
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge 
und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisions= 
befundes; 
JP) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maß- 
regeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren; 
d) Namen des Ausfertigungs= und Empfangs-Amtes, Tag der Ausstellung des 
Begleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs- 
Register eingetragen ist; 
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der 
Waaren und Zeitdauer der Lagerung in Niederlagen. 
Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamtes 
kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden. 
S. 10. - 
Z.VerfahrenbeiAuöfertigungderBegleitscheinel. 
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