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anerkaunt und hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung
des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen.
Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände,
oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamtes
nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem
Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes über die Erledigung des
Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden.
S. 36.
4) Zollerlaß für auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdorbenem oder
zerbrochenem Zustande ankommende Waaren.
Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zu-
fall zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankom-
men, findet der §. 67, beziehungsweise §. 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung.
S. 37.
5) Verfahren bei Nichtgestellung der Waaren beim Empfangsamte.
Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht
gestellt, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das
gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.
Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des
Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.
8. 38.
6) Strafverfahren.
Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, beziehungs-
weise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern
hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel, beziehungsweise
das Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vor-
gesetzten Direktivbehörde einzuholen. Weun die Erledigung der Begleitzettel, beziehungs-
weise Ladungsverzeichnisse nicht zulässig erscheint, so sind dieselben mit den erwachsenen
Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann
die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung