Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten, welche auf dem Ladungs- 
verzeichnisse die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art 
der Kolli mit den wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der 
Wagen, in welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vor- 
schriften der §§. 21 und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung. 
8. Waaren-Durchgang. 
8. 41. 
Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter fin- 
den die Bestimmungen in den 88. 13 bis 40 analoge Anwendung. 
Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die 
Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausganges über die 
Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachtes die Revision der zum 
Durchgange angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vor- 
legung der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern. 
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten 
Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt, beziehungsweise die 
Abfuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen als auf Eisenbahnen erfolgt. Im 
letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden 
Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstim- 
mung zu bescheinigen. 
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim 
Grenzausgangsamte gestellt werden. 
Die Vorschriften in den §§. 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen 
finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung. 
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen 
Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleich- 
terungen zugestanden werden. 6 
C. Waaren-Ausgang. 
8. 42. 
1) Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen. 
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Aus- 
lande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen in §. 22 des 
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