Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (8. 7) verladen 
und auch die Schlüssel (§. 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
III. Strafen. 
S. 49. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht 
nach den §§. 134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach §. 152 
desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern geahndet. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des §. 153 des Vereinszollgesetzes für 
ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Pro- 
zeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder 
der Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ansführung der 
ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein für alle Mal überlassenen 
Verrichtungen zu beobachten hatten. 
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