Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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g. 7 ist der Vordruck des Begleitschein-Formulars auf Grund der Anmeldung vollstän— 
dig auszufüllen (Muster A). 
Insoweit die Gattung und Menge der Waaren in Spalte 8 bis 10 des Begleit- 
scheins auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben werden kann, bleiben 
die Spalten 5 bis 7 desselben unausgefüllt. 
Wenn sich die amtlichen Gewichts-Ermittelungen auf Probe Verwiegungen beschränk- 
ten, wird das deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, 
also auch für die probeweise verwogenen, in Spalte 6, beziehungsweise 7 eingetragen, 
jedoch gleichzeitig das bei einzelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9, bezieh- 
ungsweise 10 auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht. 
Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waaren- 
posten genügt, auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewie- 
sen ist, sofern die Waaren unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt 
werden, die Angabe des summarischen Gewichts in dem Begleitschein. 
Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen 
Waaren, welche mit Begleitschein I. nach Muster A weiter versendet werden sollen, 
wird dasjenige Gewicht, welches nach §§. 47 oder 103 des Vereinszollgesetzes die Grund- 
lage der weiteren Abfertigung zu bilden hat, in den Begleitschein übernommen. Hat 
eine Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei ein Mehr- 
gewicht gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht, beziehungs- 
weise gegen das Einlagerungsgewicht, so ist das neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im 
Begleitschein zu vermerken. 
§. 11. 
Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I. nach §. 7 b oder c mittelst einer 
angestempelten oder mit Begleitschein-Vordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so 
bilden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inhalt des Begleit- 
scheins, und es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen 
Angaben in den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I. 
nach §. 7 b kann auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden. 
In den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach §. 7b mittelst angestempelter An- 
meldungen erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der ersten Seite auf die 
angestempelte Anmeldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B.
	        
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