Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Militär-Konvention 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg. 
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von 
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, in der Absicht, die Bestimmungen 
der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundes- 
kriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben 
Unterhaudlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marine-Minister, General der Infan- 
terie Albrecht von Roon, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten die nachstehende 
Militärkonvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundesheeres 
bilden ein in sich geschlossenes Armcekorps nach der anliegenden Formation nebst der 
entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im 
Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Artikel 2. 
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen Trup- 
pen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen 
Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.