Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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S. 12. 
Wenn die Schlußcensur der anatomisch-physiologischen Prüfung dahin 
ausfällt, daß der Kandidat in der Anatomie „gut“, in der Physiologie „ulittelmäßig“ 
bestanden ist, so hat der Kandidat den physiologischen Theil der Prüfung nach einiger 
Zeit, deren Frist durch den Vorsitzenden zu beantragen ist, zu wiederholen, und um- 
gekehrt. 
Ist der Kandidat in der Anatomie oder in der Physiologie oder in beiden „schlecht“ 
bestanden, so muß er die gesammte anatomisch-physiologische Prüfung wiederholen und 
kann dazu in der Regel erst im nächstfolgenden Prüfungsjahr zugelassen werden. 
§. 13. 
Nur derjenige, der in der anatomisch-physiologischen Prüfung mindestens die Schluß- 
censur „gut“ erhalten hat, darf von dem Vorsitzenden zu den weiteren Prüfungsab- 
schnitten zugelassen werden. 
S. 14. 
C. In dem pathologisch-anatomischen Theile der Prüfung hat der Kan- 
didat vor dem dritten Examinator die Sektion einer Leiche oder mindestens eines Leichen- 
theils zu machen und die Ergebnisse zu Protokoll zu diktiren, und endlich ein patholo- 
gisch-anatomisches Präparat, eintretenden Falles mit Beihülfe des Mikrosfops, zu 
demonstriren. 
Das Prüfungsprotokoll nebst der Censur wird den Verhandlungen über den ganzen 
Prüfungöabschnitt l. beigefügt. , 
Ungenügender Ausfall dieses Theiles der Prüfung bedingt dessen Wiederholung 
nach Maßgabe des §. 12 Alinea 1. 
8. 15. 
II. Die chirurgische und ophthalmiatrische Prüfung. 
Die chirurgische Prüfung wird unter der Leitung von drei Mitgliedern der Exa- 
minations-Kommission vorgenommen, welche die Chirurgie beziehungsweise Augenheil= 
kunde selbst ausüben und als Operateure bekannt sind. Im Fall eine große Anzahl 
von Kandidaten (etwa 100 und darüber) zur Prüfung gelangt, können zu derselben sechs 
Examinatoren bestellt werden, von denen je drei eine Abtheilung der Examinanden in 
der von dem Direktor zu bestimmenden Reihenfolge zu übernehmen und zu absolviren
	        
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