Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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gramm (150 Pfund) Brutto gedörrten (getrockneten) Malzes auf einen Begleitschein 
zur Mühle bringen, oder sofern die Branntweinbrenner Grünmalz verwenden. 
Anderen Personen ist gestattet, fremde Waagen und Gewichte zur Abwägung des 
Malzes zu verwenden. 
Das Steuerpersonal ist berechtigt, die zum Abwägen des Malzes bestimmten Vor- 
richtungen bezüglich ihrer Richtigkeit zu untersuchen und, wenn sich Anstände ergeben 
sollten, bei der zuständigen Behörde die Richtigstellung zu veranlassen. 
Artikel 6. 
Die Strafbestimmung in Artikel 17 Ziffer 1 des Malzsteuergesetzes vom 8. April 
1856 gilt auch bezüglich derjenigen Vorschriften, welche in den von Uns nach An- 
hörung Unseres Geheimen Raths zur Vollziehung der Artikel 3 und 5 des gegenwär- 
tigen Gesetzes etwa zu erlassenden Verordnungen werden getroffen werden. 
Artikel 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Dezember 1871. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Scheurlen. Auf Befehl des Königs, 
Der Finanz-Minister: Der Cabinets-Chef: 
Renner. Egloffstein.
	        
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