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lung von Legitimationsscheinen an Ausländer ermächtigte, Oberamt, an welches sich der
Ausländer zuerst wendet.
S. 23.
Der einen Legitimationsschein nachsuchende, inländische Gewerbetreibende hat dem
Oberamte ein gemeinderäthliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß die in §. 57 der
deutschen Gewerbe-Ordnung erwähnten Fälle, in welchen ein Legitimationsschein versagt
werden darf, bei ihm nicht zutreffen, und daß Steuer für das betreffende Gewerbe ent-
richtet wird, beziehungsweise die Anmeldung zur Besteuerung erfolgt ist.
Nach Ablauf des je für ein Kalenderjahr giltigen Legitimationsscheins genügt die
Beurkundung der Ortsbehörde, daß seit der früheren gemeinderäthlichen Aeußerung keine
Aenderung in den Verhältnissen des Gewerbetreibenden eingetreten ist. Dieses Zeugniß
ist von dem Gemeinderath des Orts beizubringen, in welchem der Gewerbetreibende
heimathberechtigt ist, oder seit längerer Zeit seinen Wohnsitz hat.
Bezüglich der dem deutschen Reiche nicht angehörigen Gewerbetreibenden und der
Angehörigen Bayerus bleiben die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 12. Juni
1865, §§. 19—30 und des Cirkular-Erlasses vom 11. Februar 1869 bis auf Weiteres
in Kraft (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 57.).
S. 24.
Wird die Ausstellung eines Legitimationsscheins von der Ortsbehörde verweigert, so
ist die Vorschrift des §. 57, Abs. 2 der deutschen Gewerbe-Ordnung zu beachten. Die
zweite Instanz bildet in diesem Falle das Oberamt.
Ist letzteres zur Entscheidung wegen Ausstellung eines Legitimationsscheins in erster
Instanz zuständig, so ist ebenfalls nach §. 57, Abs. 2 zu verfahren. Die Erledigung von
Rekursbeschwerden gegen die abweisenden Verfügungen der Oberämter steht den Kreisre-
gierungen zu.
§. 25.
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 59.
Die Legitimationsscheine für die in §. 59 der deutschen Gewerbe-Ordnung aufgeführten
Gewerbetreibenden werden von den Oberämtern je für ihre Bezirke ausgefertigt. Eine
Sportel ist nur bei der erstmaligen Ausstellung des Scheins zu entrichten, nicht aber
bei der Ausdehnung desselben auf einen anderen Bezirk.