Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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lung von Legitimationsscheinen an Ausländer ermächtigte, Oberamt, an welches sich der 
Ausländer zuerst wendet. 
S. 23. 
Der einen Legitimationsschein nachsuchende, inländische Gewerbetreibende hat dem 
Oberamte ein gemeinderäthliches Zeugniß darüber vorzulegen, daß die in §. 57 der 
deutschen Gewerbe-Ordnung erwähnten Fälle, in welchen ein Legitimationsschein versagt 
werden darf, bei ihm nicht zutreffen, und daß Steuer für das betreffende Gewerbe ent- 
richtet wird, beziehungsweise die Anmeldung zur Besteuerung erfolgt ist. 
Nach Ablauf des je für ein Kalenderjahr giltigen Legitimationsscheins genügt die 
Beurkundung der Ortsbehörde, daß seit der früheren gemeinderäthlichen Aeußerung keine 
Aenderung in den Verhältnissen des Gewerbetreibenden eingetreten ist. Dieses Zeugniß 
ist von dem Gemeinderath des Orts beizubringen, in welchem der Gewerbetreibende 
heimathberechtigt ist, oder seit längerer Zeit seinen Wohnsitz hat. 
Bezüglich der dem deutschen Reiche nicht angehörigen Gewerbetreibenden und der 
Angehörigen Bayerus bleiben die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 12. Juni 
1865, §§. 19—30 und des Cirkular-Erlasses vom 11. Februar 1869 bis auf Weiteres 
in Kraft (deutsche Gewerbe-Ordnung §. 57.). 
S. 24. 
Wird die Ausstellung eines Legitimationsscheins von der Ortsbehörde verweigert, so 
ist die Vorschrift des §. 57, Abs. 2 der deutschen Gewerbe-Ordnung zu beachten. Die 
zweite Instanz bildet in diesem Falle das Oberamt. 
Ist letzteres zur Entscheidung wegen Ausstellung eines Legitimationsscheins in erster 
Instanz zuständig, so ist ebenfalls nach §. 57, Abs. 2 zu verfahren. Die Erledigung von 
Rekursbeschwerden gegen die abweisenden Verfügungen der Oberämter steht den Kreisre- 
gierungen zu. 
§. 25. 
Deutsche Gewerbe-Ordnung §. 59. 
Die Legitimationsscheine für die in §. 59 der deutschen Gewerbe-Ordnung aufgeführten 
Gewerbetreibenden werden von den Oberämtern je für ihre Bezirke ausgefertigt. Eine 
Sportel ist nur bei der erstmaligen Ausstellung des Scheins zu entrichten, nicht aber 
bei der Ausdehnung desselben auf einen anderen Bezirk.
	        
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