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nungen, welche in dieser Art mit der Urkunde nicht verbunden werden können, ist die
Zugehörigkeit zu derselben vorzumerken.
Die Genehmigungsurkunde ist in doppelter Ausfertigung mit den Verhandlungen
dem Oberamt zu übersenden, welches sofort ein Exemplar der Urkunde nebst Beilagen
dem Unternehmer zustellt.
Vor Ertheilung der Genehmigungsurkunde ist die Ausführung der Anlage nicht
gestattet (vergl. übrigens §. 13).
8. 19.
Nach Ausführung der Anlage hat der Inhaber bei dem Oberamt Anzeige zu
machen, welches sofort eine technische Untersuchung darüber anzuordnen hat, ob die Aus-
führung dem Plane und den polizeilichen Vorschriften gemäß erfolgt sei.
Nach Umständen kann auch eine technische Ueberwachung im Laufe der Herstellung
der Einrichtung angeordnet werden, wie dies bei dem Hochbauwesen eingeführt ist.
Zu 8. 21 der deutschen Gewerbe-Ordnung.
8. 20.
Die Einführung des durch K. 21 der deutschen Gewerbe-Ordnung vorgeschriebenen
mündlichen und öffentlichen Verfahrens bleibt gemäß dem Reichsgesetze vom 10. Novem-
ber d. Is. betreffend die Einführung der Gewerbe-Ordnung in Württemberg 8. 2 vor-
erst ausgesetzt.
Zu §. 24 der deutschen Gewerbe Ordnung.
§. 21.
Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln,
welche der Bundesrath erlassen hat, enthält die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
29. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt S. 122 ff.).
§. 22.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der zur Aufstellung von Dampfkesseln bestimmten
Räume und des Feuerwerks bleiben bis auf Weiteres auch nachfolgende Bestimmungen
der Ministerial-Verfügung vom 4. April 1857 (Reg. Blatt S. 15 ff.) mit den durch
anderweitige neue Vorschriften gebotenen Aenderungen in Kraft, und zwar:
§§. 13 und 14. Insoweit Dampfkessel in oder unter Räumen, in welchen sich Men-
schen aufzuhalten pflegen, überhaupt aufgestellt werden dürfen, muß der Raum, in wel-
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