Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Consulatwesen. 
Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und 
Pflichten der Bundeskonsuln. Vom 8. November 1867. 
Bundesgesetzblatt Nr. 11. S. 137.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
I. Organisation der Bundeskonsulate. 
□½— 
Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, namentlich in Bezug auf Handel, 
Verkehr und Schiffahrt thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu 
überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren 
Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen und 
den ihnen ertheilten Instruktionen sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres 
Amtsbezirks gebotenen Schranken einhalten. 
Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, Konsulats 
oder Vizekonsulats zu verstehen. 
8. 3. 
Die Bundeskonfuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unterworfen. In Angelegenheiten von 
allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von ihm ihre Weisungen. 
In dringlichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen über erhebliche Thatsachen 
unmittelbar an die zunächst betheiligten Regierungen gelangen zu lassen. 
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger 
betreffenden Geschäftsangelegenbeiten berichten sie an die Regierung des Staates, um dessen besonderes 
Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen 
Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichts- 
erstattung verlangen. 
S. 4. 
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß sie ihre Dienstpflichten 
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