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gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes und der ihnen zu ertheilenden Instruk
tlonen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Bundes fördern wollen.
8. 5.
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums weder Konsultate fremde
Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von fremden Regierungen annehmen.
S. 6.
Bundeskonfuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt halten, werden so angesehen
als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten.
8. 7.
Zum Berufskonsul (eonsul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das Bundes
indigenat zusteht und welcher zugleich
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfun
bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatu
und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftig
gewesen ist, oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes eines Berufs
konsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von den
Bundeskanzler erlassen.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873. ab zur uurwe
8. B.
Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats.
Reise= und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmittel
besonders erstattet.
Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer Amtsdauer sterben, au
Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsulax-Tarife vorgesehenen Gebühren für Bechnun
der Bundeskasse. »
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und di-
Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Be
ziehung für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe,
daß die in diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zu-
ständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministeriun
beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren.