Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

59 
8. 9. 
Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt werden, welchen das 
Bundesindigenat zusteht. 
8. 10. 
Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemähheit des Konsulax-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich. 
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden. 
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 
s. 11. 
Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke konsularische 
Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen. 
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den Konsuln 
beigelegten Rechte nicht zu. 
Den Konsulax-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsulatx-Tarifs erhobenen 
Gebühren ganz oder theilweise belassen werden. 
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. 
5 . 12. 
Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bel 
ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matkrikel zu führen. 
So lange ein Bundesangehörlger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt ihm sein heimathliches 
Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde 
eintreten würde. 
8. 13. 
Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der Hetrathen, Geburten 
und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt sich bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden 
Bundesgesetzes nach den Landesgesetzen der einzelnen Bundesstaaten. 
Wenn nach den Landesgesetzen die Befugniß von einer besonderen Ermächtigung abhängig ist, 
so wird die letztere von dem Bundeskanzler auf Antrag der Landesregierung erthellt. 
S. 14. 
Die Bundeskonsuln sind befugt zur Legalisatlon derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbe- 
z#rke ausgestellt oder beglaubigt sind. 
. 15. 
Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Bundeskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.