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8. 21.
Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Fremden sind die Bundes-
konsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu vermitteln,
sondern auch das Schiedsrichteramt zu übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorge-
sckrlebenen Form von den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.
8. 22.
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenu sie in Ländern residiren, in
welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung der Gerichtsbarkett ge-
stattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurtsdiktionsbezirken wohnenden oder sich
aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unterworfen. In Betreff der politischen Ver-
brechen und Vergehen jedoch nur, wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Be-
ziehung auf denselben verübt sind.
#. 23.
Die Jurlediktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundeskanzler nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr bestimmt.
8. 24.
Bis zum Erlasse elnes Bundesgesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit wird dieselbe von den
Bundeskonsuln nach Maßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes
vom 29. Juni 1865. (Gesetz Samml. S. 681.) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den Preußischen
Ministern und Gesandien übertragenen Befngnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu.
Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsulat-Jurisdiktionsbezirken nach Ablauf von sechs Mo-
naten, von dem Tage gerechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt verkündet worden
sind, verbindliche Kraft.
8. 25.
Die Bundeskonsuln sind befugt, den in ihrem Amtsbezirke sich aufhaltenden Bundesangehörigen
Pässe auszustellen, sowie Pässe zu visiren, die Pässe fremder Behörden jedoch nur zum Eintritt in
das Bundesgebiet.
8. 26.
Hülfsbedürftigen Bundesangehörigen haben dle Bundeskonsuln die Mittel zur Milderung augen-
blicklicber Noth oder zur Rückkehr in die Heimath nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Amtsinstruktion
zu gewähren.
S. 27.
Die Bundeskonsuln haben den Schiffen der Bundes-Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben