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dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichligkeitsbeschwerde zu. Die letztere ist bei dem Ap-
pellationsgericht anzumelden, zu begründen und zu beantworten. Im Uebrigen gelten in Betreff des
Rechtsmittels alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbarten Vorschriften, welche in den ge-
dachten Landestheilen für das Rechtmittel der Nichtigkeitsbeichwerde in Strassachen bestehen.
#S. 57.
Beschwerden gegen Versügungen der Konsuln und Konsulargerichte in Strafsacken folgen dem
Instanzenzuge der gegen Erkenmtnisse in den betreffenden Sachen zulässigen Rechtsmittel. Ist die Ver-
fügung in einer Sache erlassen, in welchker nach 8. 42. das Kreis= und Sckwurgericht in Stettin zu-
ständig ist, so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine weitere Be-
schwerde an das Obertribunal ist zulässig, wenn die Versügung aus Rechtsgründen angefochten wird.
Wenn die Beschwerde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz ange-
bracht werden muß, so kommt die Vorschrift des §. 34. zur Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
8. 58.
Die Bestimmungen über die Militärgerichtsbarkeit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
8. 59.
Das Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866. in Kraft.
Alle vor dlesem Zeitpunkte durch Insinuatlon der Klage anhängig gewordenen Civilprozesse und
alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förmlichen Untersuchung anhängig gewordenen Straf-
sachen werden in dem bisherigen Verfahren durch alle nach demselben zulässigen Instanzen zu Ende
geführt.
8. 60.
Unsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben die zur Ausführung des
Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jusiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
(L. S.) Wilhelmn.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roou. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.