Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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14) Aufmachung einer Dispache, je nach dem Umfange der Arbeit 4510 Rthlr. 
15) Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffverkaufs oder eines Bodmereigeschäfts (inkl. 
der Aussertigung des betreffenden Attestes) . 4 „ 
16) Aufnahme einer, vorstehend nicht tarifirten Verhandlung. 0. B. Notinng eines Protestes 
u. s. v )ò).w u1 „ 
Berlin, den 15. März 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundes- 
angehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870. 
(Burvesgesetzblatt Nr. 45. S. 599.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes um 
des Reichstages, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für das ganze Gebiet det 
Staates, bel dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaublgt ist, und einem Bundeskonsul für desser 
Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundes. 
angehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Bundesangehörigen z 
beurkunden. 
#. 2. 
Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten (§. 1. 
haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Stierbefälle getrennte Register zu führen 
Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fortlaufender Nummer in die Registe 
einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Origknalen nach einem Formulare geführt
	        
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