Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige 
machen läßt. 
Artikel 10. 
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind — so 
lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundeögesetzgebung anders bestimmt wird 
— die derzeitigen Preußischen Normen maßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer dem Norddeutschen 
Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867, nebst der dazu 
gehörigen Militär-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle Preußischen 
Exerzier= und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, na- 
mentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und 
Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- 
und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und 
über das Militär-Erziehungs= und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich 
Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen Armee: die 
Militär-Kirchenordnung, das Militär-Strafgesetztuch und die Militär-Strafgerichtsord- 
nung, sowie die Bestimmungen über Einquartirrung und Ersatz von Flurbeschädigungen, 
worüber in dem Königreich Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtun- 
gen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung ver- 
bleiben. 
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind 
in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preu- 
ßischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württem- 
bergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von Württemberg gegeben 
und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen 
werden. 
Artikel 11. 
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die 
obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, 
dem Bundesfeldherrn zu. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die
	        
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