Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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einschlleßlich der intellektmellen Urheber, der Gehülfen und derjentgen Begünstiger, welche die Begün- 
stigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden 
Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende Gerlcht 
sich befindet. 
8. 23. 
Die Bestimmungen der 88. 21. und 22. finden auch dann Anwendung, wenn die Person, 
deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung er- 
sucht ist. 
8. 24. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in dem Staate, 
welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren früher 
anhängig gewowden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört. 
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das er- 
suchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, 
so kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. 
5. 25. 
Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund findet die 
Auslieferung auch dann nicht statt, wenn 
1) dle Handlung ein politiches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt worden 
ist, oder 
2) sie nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung oder die Strasvollstreckung 
durch Verjährung ausgeschlossen ist, oder 
3) die Handlung nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchende Gericht angehört, mit 
Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigung bedroht ist, während die Anwendung dieser Strafen 
nach den Gesetzen des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zulässig ist. 
Ob einer der Fälle unter 1. oder 2. vorhanden, ist nach den Gesetzen des Bundesstaates, in 
dessen Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei dieser Beur- 
theilung die Handlung als im Gebtete dieses Staates verübt anzusehen. 
8. 26. 
Die Auslieferung kann auch in den, im vorlgen Paragraphen bezeichneten Fällen, und zwar, 
sowohl zum Zwecke der Untersuchung, als auch zu dem der Strafvollstreckung, nicht abgelehnt werden, 
wenn während des Aufenthalts in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört, dem Ange- 
schuldigten der Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet worden
	        
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