12
bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes
treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen,
auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.
Artikel 12.
Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu
stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maßgabe
des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württem-
bergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w.
in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die
gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, Festun-
gen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und
militärärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Commissionen, der militärwissen-
schaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie-
Schießschule, der Militär-Reitschule, der Central-Turn-Anstalt und des großen General=
stabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse
der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung
Württembergs.
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen
Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein.
Artikel 13.
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzu-
bringenden Summe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Anord-
nung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande
auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt
das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein.
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird für den
Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser
Periode zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Be-
ziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zu-
lässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleich-
namiger Titel aus einem Jahre ins andere.