Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

12 
bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes 
treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, 
auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. 
Artikel 12. 
Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu 
stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maßgabe 
des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. 
in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die 
gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, Festun- 
gen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und 
militärärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Commissionen, der militärwissen- 
schaftlichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie- 
Schießschule, der Militär-Reitschule, der Central-Turn-Anstalt und des großen General= 
stabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse 
der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung 
Württembergs. 
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen 
Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein. 
Artikel 13. 
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzu- 
bringenden Summe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Anord- 
nung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande 
auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt 
das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872 ein. 
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird für den 
Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser 
Periode zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Be- 
ziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zu- 
lässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleich- 
namiger Titel aus einem Jahre ins andere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.