Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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aufgenommen werden. Jede neue Flrma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben 
Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden. 
Zum Beltritt der einzelnen Genossenschafter genügt die schriftliche Erklärung. 
5. 3. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) Die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dleselbe auf elne bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 
4) die Bedingungen des Ein= und Auskritts der Genossenschafter; 
5) den Beitrag der Geschäftsantheile der elnzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser 
Antheilez 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, und 
die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimatlon 
der Mitglieder des Vorstandes und der Stellvertreter derselben; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschleht; 
9) die Bedingungen des Seimmrechts der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe aus- 
geübt wird; 
10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammen- 
berufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrhelt oder 
nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, so- 
wie die öffentlichen Blätter, in welche dleselben aufzunehmen sind; 
12) Die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solida- 
risch und mit ihrem ganzen Vermögen haften. 
8. 4. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren 
Sitz hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den Vorstand eingereicht, vom Gerichte in das Ge- 
nossenschaftsregister, welches, wo ein Handelsreglster ertstirt, einen Theil von diesem bildet, eingetragen 
und im Auszuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
3) den Gegenstand des Unternehmens;
	        
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