Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 27. 
Mitglieder des Vorstandes, welche in dleser ihrer Eigenschaft außer den Grenzen ihres Auf- 
trages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, hasten 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwärtigen Gesetze (§. 1.) 
erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung 
von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren 
Erörterung unter die Landesgesetze über das Versammtungs= und Vereinsrecht fällt, eine Geldbuße 
bis zu 200 Thalern verwirkt. 
8. 28. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) 
an die Seite setzen, welcher von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit Ausschluß der Vor- 
standemitglieder, gewählt wird. - 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Genossenschaft in 
allen Zweigen der Verwaltung. Er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft 
unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand der Genofsenschaftskasse 
untersuchen und Generalversammlungen berufen. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vor. 
standsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Entscheldung der demnächst zu berufenden 
Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und wegen einstwelliger Fortführung der Geschäf# 
die nöthigen Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthellung zu prüfer 
und darüber alljährlich der Generalversammlung Berlcht zu erstatten. 1 
Er hat eine Generalversammlung zu berufsen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erfon 
derlich ist. 
8. 29. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandemltglieder die Prozesse zu führen, welch 
die Generalversammlung beschließt, und die Genossenschaft bei Abschliehung von Verträgen mit den 
Vorstande zu vertreten. Wegen der Form der Legitlmatlonsführung hat der Gesellschaftsvertrag dat 
Erforderliche zu bestlmmen. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen hat 
so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. Jede 
Genossenschafter ist befugt, als Interventent in einen solchen Prozeß auf seine Kosten einzutreten. 
# 30. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft in B.
	        
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