Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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ziehung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genossen- 
schaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten 
Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger 
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
8. 31. 
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht 
nach dem Gesellschaftsvertrage oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich 
bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Ge- 
nossenschafter in einer von ihnen zu unterzelchnenden Eingabe an den Vorstand unter Anführung des 
Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht der Berufung 
einer Generalversammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossenschafter beigelegt, so hat 
es hierbei sein Bewenden. 
8. 32. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten 
Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. 
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht 
gefaßt werden; jedoch die Beschlüsse über Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung 
einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfaffung bedarf es der Ankün- 
digung nicht. 
b. 33. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Gesellschaftsver- 
trages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung gültig gefaßten Beschlüsse rer- 
pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung find in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht 
sedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet werden muß. 
Abschnitt IV. 
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner Genossenschafter. 
Die Genossenschaft wird aufgelöft: 
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
	        
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