Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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XII. 
Handverkauf der Apotheker. 
Nr. 11,025. §. 280. 
Ministerial-Entschließung vom 10. August 1846, den Handverkauf 
der Apotheker betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Bei Gelegenheit der auf den Grund der Ministerial-Ent- 
schließung vom 29. April 1845 über die Handapotheken erstat- 
teten Berichte ist der Mißbrauch zur Kenntniß des unterfertigten 
k. Ministeriums gebracht worden, der von Seite mehrerer Apo- 
theker bezüglich des ihnen eingeräumten Handverkaufes statt- 
findet, indem solche gegen die Bestimmung des §. 34 Ziffer 7 
der Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 und gegen die 
Bestimmungen des §. 2 der allerhöchsten Verordnung vom 
17. August 1834, den Sinn des §. 64 der erwähnten Apotheken- 
Ordnung zu weit ausdehnend, Brech= und Abführmittel, Mittel 
gegen Würmer, Kröpfe, Krätze, Windpulver, schmerzstillende 
Tropfen; Salben gegen Gicht und Rheumatismus im Hand- 
verkauf abgeben. 
Das unterfertigte k. Ministerium sieht sich deßhalb veranlaßt, 
den sämmtlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, hiemit 
den Auftrag zu ertheilen, durch zu erlassende Bekanntmachung 
mit Hinweisung auf die Bestimmung im §. 34 Ziff. 7 der alle- 
girten Apotheken-Ordnung den Apothekern das Verbot des Hand- 
verkaufes nachdrücklichst und mit dem Beisatze in Erinnerung 
zu bringen, daß derselbe nach angezogenen Vorschriften auf 
solche Gegenstände beschränkt ist, welche nicht bloß zu arznei- 
lichen, sondern zugleich zu diätetischen, ökonomischen, technischen 
oder luxuriösen Zwecken verwendbar sind, nicht giftig oder heftig 
(drastisch) wirken, und nicht zu den pharmazeutischen Präparaten 
im strengen Sinne gehören. 
Mit dieser Bekanntmachung ist der Auftrag an sämmtliche 
Polizeibehörden und Gerichtsärzte zu verbinden, die Befugnisse 
der Apotheker fortgesetzt zu überwachen, und auf Anzeigen von 
Uebertretungen der einschlägigen Verordnungen mit polizeilichen
	        
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